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Handwerkerbonus nach §35a Absatz 3 EstG

Für die Kosten von Handwerkerleistungen in Bestandsgebäuden gewährt der Gesetzgeber gemäß §35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EstG) eine Steuerermäßigung. Das gilt sowohl in selbst genutztem Wohneigentum als auch in selbst genutzten Mietwohnungen.

Das sind die Details:

    Voraussetzung:

Förderfähige Leistungen:

 

§ 35a Absatz 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits ein-getretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.

Nicht begünstigte Handwerkerleistungen:

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellunganfallen.
Handelt es sich dagegen bei der gutachterlichen Tätigkeit weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch eine Handwerkerleistung, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören bspw.

Beauftragtes Unternehmen:

Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen.

Weitere Informationen:

Bundesministerium der Finanzen: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anha-enge/Anhang-27b/II/anhang-27b-II.html

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