Aktuelle BEG-Förderung 2026
Hier informieren wir Sie über die aktuellen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026.
Die neue BEG-Förderung 2026
Neue Förderbedingungen für Pellet- und Holzheizungen ab dem 21. Juli 2026.
Aktuelle BEG-Heizungsförderung ab 21. Juli 2026

Die Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM, werden zum
21. Juli 2026 angepasst.
Die Grundförderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage
bleibt bestehen. Änderungen gibt es insbesondere beim
Klimageschwindigkeitsbonus, beim Einkommensbonus, bei den förderfähigen
Kosten sowie bei bisherigen Zusatzboni.
Nach Angaben der KfW bleiben alle bisher geförderten Heizungssysteme
weiterhin grundsätzlich förderfähig. Dazu gehören bei Einhaltung der
geltenden technischen Anforderungen auch Pellet- und andere
Biomasseheizungen.
Wichtiger Hinweis: Die veröffentlichten Eckpunkte stehen
derzeit noch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die endgültige
Förderrichtlinie. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der
Antragstellung gültigen Förderbedingungen und technischen Anforderungen.
Übergangsregelung bis zum 20. Juli 2026
Liegt bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag – BzA oder gBzA –
vor, kann der Förderantrag noch bis zum
20. Juli 2026 um 20:00 Uhr zu den bisherigen
Förderbedingungen gestellt werden.
Voraussetzung ist, dass die gültige Bestätigung zum Antrag bereits
bis einschließlich 8. Juli 2026 erstellt und beantragt wurde.
Ab dem 21. Juli 2026 können wieder neue
Bestätigungen zum Antrag erstellt und Förderanträge nach den neuen
Förderbedingungen gestellt werden.
Eine bereits vorhandene, noch nicht genutzte Bestätigung kann ab
dem 21. Juli 2026 grundsätzlich auch für einen Antrag nach den neuen
Förderbedingungen verwendet werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst
16 Prozent. - Der Einkommensbonus wird stärker nach dem zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt. - Die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit
beträgt zunächst 28.000 Euro. - Der bisherige Effizienzbonus entfällt.
- Der bisherige
Emissionsminderungszuschlag entfällt. - Die maximale Förderung beträgt grundsätzlich bis zu
70 Prozent. Unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen
sind für selbstnutzende Eigentümer bis zu
80 Prozent möglich.
Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden
Die folgenden Beträge sind keine direkten Zuschussbeträge, sondern die
jeweilige Obergrenze der Kosten, auf die der individuelle Fördersatz
angewendet wird.
| Wohneinheit | Förderfähige Kosten |
|---|---|
| Erste Wohneinheit | 28.000 Euro |
| Zweite bis sechste Wohneinheit | jeweils 15.000 Euro |
| Ab der siebten Wohneinheit | jeweils 8.000 Euro |
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum
1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich jeweils
zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro.
Pellet- und andere förderfähige Biomasseheizungen bleiben nach den
derzeitigen Informationen grundsätzlich Bestandteil der
BEG-Heizungsförderung.
Voraussetzung ist, dass die eingesetzte Anlage die zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllt und
als förderfähiger Wärmeerzeuger anerkannt ist.
Der bisherige pauschale Emissionsminderungszuschlag entfällt zum
21. Juli 2026. Für Biomasseheizungen können sich mit der endgültigen
Förderrichtlinie angepasste technische Anforderungen ergeben.
Konkrete technische Grenzwerte sollten deshalb erst nach Veröffentlichung
der endgültigen Richtlinie und der aktualisierten technischen
Mindestanforderungen verbindlich angegeben werden.
Nach der bisherigen BEG-Systematik konnten notwendige und eindeutig einer
geförderten Biomasseheizung zugeordnete Komponenten grundsätzlich zu den
förderfähigen Kosten gehören.
Hierzu können – abhängig vom konkreten Vorhaben und den jeweils gültigen
Förderbedingungen – beispielsweise gehören:
- Pelletlager und Gewebesilos
- Austragungssysteme
- Saugsysteme und Saugleitungen
- Förderschnecken
- Federblattrührwerke
- Schubbodenaustragungen
- notwendige Förder- und Verbindungsleitungen
Ob diese Komponenten bei einem konkreten Antrag förderfähig sind, muss
vor der Beauftragung anhand der dann gültigen Förderrichtlinie, des
aktuellen Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und der technischen
Mindestanforderungen geprüft werden.
Die Einordnung und Bestätigung der förderfähigen Kosten erfolgt durch das
eingebundene Fachunternehmen beziehungsweise den zuständigen
Energieeffizienz-Experten.
Vor der Antragstellung muss grundsätzlich ein Lieferungs- oder
Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden.
Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten,
durch die seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängig gemacht wird.
Außerdem muss aus dem Vertrag hervorgehen, wann die geplante Maßnahme
voraussichtlich umgesetzt wird.
Für den Antrag wird eine gültige Bestätigung zum Antrag benötigt. Diese
wird durch einen berechtigten Energieeffizienz-Experten oder ein
berechtigtes Fachunternehmen erstellt.
Eine Beauftragung ohne korrekt formulierten Fördervorbehalt kann die
Förderfähigkeit gefährden. Die Antragstellung sollte daher vorab mit dem
Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten abgestimmt werden.
Auch für Nichtwohngebäude bleibt die Grundförderung bei
30 Prozent.
Ab dem 21. Juli 2026 gelten zunächst folgende Obergrenzen der
förderfähigen Kosten:
- 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche
- zusätzlich 197 Euro pro m² für Gebäudeflächen
über 150 m² bis 400 m² - zusätzlich 118 Euro pro m² für Gebäudeflächen
über 400 m² bis 1.000 m² - zusätzlich 79 Euro pro m² für Gebäudeflächen
über 1.000 m²
Auch diese Höchstbeträge werden erstmals zum 1. Februar 2027 und danach
halbjährlich reduziert. Die genaue Berechnung sollte bei größeren
Nichtwohngebäuden durch das Fachunternehmen oder einen
Energieeffizienz-Experten erfolgen.
Aktuelle und verbindliche Informationen erhalten Sie auf den offiziellen
Internetseiten der KfW, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
sowie des BAFA:
KfW: Anpassungen der BEG zum 21. Juli 2026
KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung
Informationen des Bundes zur Gebäudeförderung
Informationen des BAFA zur BEG
KfW-Servicenummer zur Heizungsförderung:
0800 539 9013
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Grundförderung
Die Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen
Heizungsanlage beträgt weiterhin
30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
Die Grundförderung steht grundsätzlich verschiedenen Eigentümer- und
Antragstellergruppen offen. Zusätzliche Boni sind teilweise nur für
selbstnutzende Eigentümer verfügbar.
Grundförderung und Bonusförderungen können miteinander kombiniert werden.
Die allgemeine Obergrenze beträgt maximal 70 Prozent der förderfähigen
Gesamtkosten.
Der Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt ab dem 21. Juli 2026 zunächst
16 Prozent.
| Zeitraum | Bonus |
|---|---|
| 21.07.2026 bis 31.01.2027 | 16 % |
| 01.02.2027 bis 31.07.2027 | 12 % |
| 01.08.2027 bis 31.01.2028 | 8 % |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 4 % |
| Ab 01.08.2028 | 0 % |
Der Bonus reduziert sich damit erstmals zum 1. Februar 2027 und danach
halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte.
Ob und in welcher Höhe der Klimageschwindigkeitsbonus beansprucht werden
kann, hängt unter anderem von der vorhandenen Heizung, der Nutzung des
Gebäudes und den zum Antragszeitpunkt geltenden Voraussetzungen ab.
Der Einkommensbonus
Der Einkommensbonus kann von selbstnutzenden Eigentümern zusätzlich zur
Grundförderung beantragt werden.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Einkommensbonus |
|---|---|
| Bis 30.000 Euro | 40 % |
| Über 30.000 bis 40.000 Euro | 30 % |
| Über 40.000 bis 50.000 Euro | 10 % |
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das
für die Berechnung anzusetzende Haushaltsjahreseinkommen einmalig um
10.000 Euro.
Der Familienzuschlag wird einmalig berücksichtigt und nicht mit der Anzahl
der Kinder multipliziert.
Maximaler Gesamtfördersatz
Die allgemeine Obergrenze aus Grundförderung und Bonusförderungen beträgt
70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
Für selbstnutzende Eigentümer mit einem anzusetzenden zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro kann die Obergrenze auf
80 Prozent steigen.
Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt kann diese
Einkommensgrenze durch den Familienzuschlag bis zu 40.000 Euro betragen.
Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro entspricht dies einer maximalen
Förderung von:
- 19.600 Euro bei einem Fördersatz von 70 Prozent
- 22.400 Euro bei einem Fördersatz von 80 Prozent
Die tatsächliche Förderung kann niedriger ausfallen und hängt von den
individuellen Fördervoraussetzungen sowie den tatsächlich anerkannten
förderfähigen Kosten ab.
Entfallende Zusatzförderungen
Zum 21. Juli 2026 entfallen:
- der bisherige Effizienzbonus
- der bisherige Emissionsminderungszuschlag
Der bisherige pauschale Emissionsminderungszuschlag für besonders
emissionsarme Biomasseanlagen kann damit bei neuen Anträgen nicht mehr
zusätzlich berücksichtigt werden.
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Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Planung des passenden
Pelletlagers sowie der geeigneten Austragungs- und Fördertechnik.
Dabei berücksichtigen wir die räumlichen Voraussetzungen, die benötigte
Lagermenge und die Anforderungen der geplanten Heizungsanlage.
Stand: 14. Juli 2026
Die Angaben basieren auf den derzeit veröffentlichten Eckpunkten zur
BEG-Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026. Sie stehen unter dem Vorbehalt
der endgültigen Förderrichtlinie und stellen keine verbindliche Förder-,
Rechts- oder Steuerberatung dar.Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Richtlinien, technischen Mindestanforderungen und offiziellen
Unterlagen von KfW und BAFA. Die Förderung ist von der Verfügbarkeit der
Bundesmittel abhängig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.


