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Neue BEG-Förderung 2026: Änderungen ab 21. Juli

Aktuelle BEG-Heizungsförderung seit 21. Juli 2026

BEG-Förderung 2026 für Pellet- und Holzheizungen

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz
BEG EM. Förderanträge können wieder über die zuständigen
KfW-Portale gestellt werden.

Die Grundförderung bleibt bestehen. Änderungen gibt es insbesondere beim
Klimageschwindigkeitsbonus, beim Einkommensbonus, bei den förderfähigen
Kosten und bei bisherigen Zusatzförderungen.

Pellet- und andere förderfähige Biomasseheizungen bleiben grundsätzlich
Bestandteil der Heizungsförderung. Voraussetzung ist, dass die konkrete
Anlage die geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllt und als
förderfähiger Wärmeerzeuger anerkannt ist.

Wichtig: Die häufig genannten 28.000 Euro sind nicht der
ausgezahlte Zuschuss. Sie bilden den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten
für die erste Wohneinheit. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent ergibt sich
daraus ein rechnerisch maximaler Zuschuss von
22.400 Euro.

Anträge sind wieder möglich

Seit dem 21. Juli 2026 können Bestätigungen zum Antrag
nach den neuen Förderbedingungen erstellt und entsprechende Förderanträge
gestellt werden.

Vor der Antragstellung müssen die erforderlichen Unterlagen und
Bestätigungen vorliegen. Der Ablauf sollte deshalb frühzeitig mit dem
Fachunternehmen beziehungsweise einem Energieeffizienz-Experten abgestimmt
werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst
    16 Prozent.
  • Für Holz- und Pelletheizungen entfällt die bisherige
    Kombinationspflicht mit einer zusätzlichen
    Warmwasseranlage
    für den Klimageschwindigkeitsbonus.
  • Der Einkommensbonus wird nach dem zu versteuernden
    Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt.
  • Die Obergrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit
    beträgt zunächst 28.000 Euro.
  • Der bisherige Effizienzbonus entfällt.
  • Der bisherige
    Emissionsminderungszuschlag entfällt.
  • Die maximale Förderung beträgt grundsätzlich bis zu
    70 Prozent. Unter bestimmten
    Einkommensvoraussetzungen sind für selbstnutzende Eigentümer bis zu
    80 Prozent möglich.

Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden

Die folgenden Beträge sind keine direkten Zuschussbeträge. Sie stellen die
jeweiligen Höchstbeträge dar, auf die der individuell zutreffende
Fördersatz angewendet wird.

Wohneinheit Förderfähige Kosten
Erste Wohneinheit 28.000 Euro
Zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro
Ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro

Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum
1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum
1. Februar und 1. August um 750 Euro. Ab dem
1. August 2030 beträgt er 22.000 Euro. Für die zweite
und jede weitere Wohneinheit ist keine zeitliche Absenkung vorgesehen.

Pellet- und Holzheizungen

Pellet- und andere förderfähige Biomasseheizungen bleiben grundsätzlich
Bestandteil der BEG-Heizungsförderung.

Voraussetzung ist, dass die eingesetzte Anlage die zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllt und als
förderfähiger Wärmeerzeuger anerkannt beziehungsweise entsprechend
gelistet ist.

Für den Klimageschwindigkeitsbonus entfällt bei Holz- und Pelletheizungen
die bisherige Sondervoraussetzung, zusätzlich eine Anlage zur
Warmwasserbereitung – etwa Solarthermie, eine entsprechende
Photovoltaik-Lösung oder eine Wärmepumpe – einbinden zu müssen.

Der bisherige pauschale Emissionsminderungszuschlag entfällt für neue
Anträge seit dem 21. Juli 2026.

Staubgrenzwerte für Holzheizungen

Seit dem 21. Juli 2026 gelten als Fördervoraussetzung grundsätzlich
folgende Staubhöchstwerte:

  • Pelletkessel: höchstens 10 mg/m³
  • Hackschnitzelkessel: höchstens 10 mg/m³
  • Scheitholzkessel: höchstens 15 mg/m³
  • Wasserführende Pelletkaminöfen:
    höchstens 15 mg/m³

Ab dem 1. Oktober 2027 ist grundsätzlich ein einheitlicher
Staubhöchstwert von 2,5 mg/m³ vorgesehen. Die Regelung enthält jedoch eine
Revisionsklausel und soll im Sommer 2027 nochmals überprüft werden.

Kombikessel: getrennte Grenzwerte nach Betriebsart

Für Kombikessel, die wahlweise mit Pellets oder Scheitholz betrieben
werden, gelten die Staubgrenzwerte bis zum 30. September 2027 getrennt
nach Betriebsart:

  • Pelletbetrieb: höchstens 10 mg/m³
  • Scheitholzbetrieb: höchstens 15 mg/m³

Ein Kombikessel ist förderfähig, wenn er in beiden Betriebsarten den
jeweils geltenden Grenzwert einhält. Beide Werte müssen für den Kunden
transparent ausgewiesen werden.

Noch nicht abschließend geklärt ist, welcher Wert im
BAFA-Wärmeerzeugerportal eingetragen werden muss. Hierzu ist eine weitere
Abstimmung mit dem BAFA angekündigt.

Pelletlager und Fördertechnik

Notwendige und eindeutig einer geförderten Biomasseheizung zugeordnete
Komponenten können grundsätzlich zu den förderfähigen Kosten gehören.

Hierzu können – abhängig vom konkreten Vorhaben und den jeweils gültigen
Förderbedingungen – beispielsweise gehören:

  • Pelletlager und Gewebesilos
  • Austragungssysteme
  • Saugsysteme und Saugleitungen
  • Förderschnecken
  • Federblattrührwerke
  • Schubbodenaustragungen
  • notwendige Förder- und Verbindungsleitungen

Ob diese Komponenten bei einem konkreten Antrag förderfähig sind, muss
vor der Beauftragung anhand der gültigen Förderrichtlinie, des aktuellen
Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und der technischen
Mindestanforderungen geprüft werden.

Die Einordnung und Bestätigung der förderfähigen Kosten erfolgt durch das
eingebundene Fachunternehmen beziehungsweise den zuständigen
Energieeffizienz-Experten.

Austausch einer vorhandenen erneuerbaren Heizung

Im Laufe des 1. Quartals 2027 sollen neue
Förderausschlüsse beim Austausch bestehender erneuerbarer Wärmeerzeuger
eingeführt werden. Das konkrete Datum innerhalb des Quartals steht noch
nicht fest. Der 1. Januar 2027 ist damit ausdrücklich nicht automatisch
gemeint.

Wurde die vorhandene erneuerbare Heizungsanlage ab dem Jahr 2008
installiert, soll die Heizungsförderung beim Austausch gegen einen neuen
erneuerbaren Wärmeerzeuger grundsätzlich entfallen.

Wurde der vorhandene erneuerbare Wärmeerzeuger vor 2008 installiert,
bleibt eine eingeschränkte Förderung vorgesehen. Dabei werden
25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten als
förderfähige Kosten angesetzt.

Dieser so ermittelte Kostenanteil wird nach der bestätigten Auslegung
nicht zusätzlich durch den regulären Förderhöchstbetrag für das Gebäude
begrenzt. Auf die anerkannten förderfähigen Kosten wird anschließend der
individuell zutreffende Fördersatz angewendet.

Bestehender oder bevorstehender Wärmenetzanschluss

Bei einem bestehenden oder verbindlich bevorstehenden Wärmenetzanschluss
können Förderausschlüsse greifen.

Der Förderausschluss bei einem bereits bestehenden Wärmenetzanschluss soll
im Laufe des 1. Quartals 2027 eingeführt werden. Das
konkrete Datum innerhalb des Quartals steht noch nicht fest.

Ein bevorstehender Wärmenetzanschluss kann bereits relevant sein, wenn:

  • ein verbindlicher kommunaler Beschluss, beispielsweise eine Satzung,
    vorliegt oder
  • der Wärmeversorger den Anschluss innerhalb von drei Jahren
    rechtsverbindlich zugesagt hat.

Eine lediglich unverbindliche oder allgemein gehaltene Wärmeplanung führt
nicht automatisch zu einem Förderausschluss. Entscheidend ist die
rechtliche Verbindlichkeit.

Die genaue Anwendung kann durch ergänzende Merk- und Infoblätter weiter
konkretisiert werden. Der Einzelfall sollte deshalb vor Antragstellung
geprüft werden.

Kaskadennutzung von Biomasse

Das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse wird in der Präambel der
Förderrichtlinie erwähnt.

Nach der aktuellen fachlichen Einordnung ist damit keine zusätzliche
eigenständige Nachweispflicht für Antragsteller verbunden. Maßgeblich
bleiben die jeweils gültigen technischen Anforderungen und die
Anerkennung beziehungsweise Listung des eingesetzten Wärmeerzeugers.

Antragstellung

Vor der Antragstellung muss grundsätzlich ein Lieferungs- oder
Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden.

Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten,
durch die seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängig gemacht wird.
Außerdem muss aus dem Vertrag hervorgehen, wann die geplante Maßnahme
voraussichtlich umgesetzt wird.

Für den Antrag wird eine gültige Bestätigung zum Antrag benötigt. Diese
wird durch einen berechtigten Energieeffizienz-Experten oder ein
berechtigtes Fachunternehmen erstellt.

Eine Beauftragung ohne korrekt formulierten Fördervorbehalt kann die
Förderfähigkeit gefährden. Die Antragstellung sollte daher vorab mit dem
Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten abgestimmt werden.

Heizungsförderung bei Nichtwohngebäuden

Auch für Nichtwohngebäude bleibt die Grundförderung bei
30 Prozent.

Seit dem 21. Juli 2026 gelten zunächst folgende Obergrenzen der
förderfähigen Kosten auf Basis der
Nettogrundfläche (NGF):

  • 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² NGF
  • zusätzlich 197 Euro pro m² für Gebäudeflächen
    über 150 m² bis 400 m²
  • zusätzlich 118 Euro pro m² für Gebäudeflächen
    über 400 m² bis 1.000 m²
  • zusätzlich 79 Euro pro m² für Gebäudeflächen
    über 1.000 m²

Diese Höchstbeträge werden erstmals zum 1. Februar 2027 und danach jeweils
zum 1. Februar und 1. August reduziert. Die genaue Berechnung sollte bei
größeren Nichtwohngebäuden durch das Fachunternehmen oder einen
Energieeffizienz-Experten erfolgen.

Offizielle Informationen und Kontakte

Aktuelle und verbindliche Informationen erhalten Sie auf den offiziellen
Internetseiten der KfW, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
sowie des BAFA:

KfW-Servicenummer zur Heizungsförderung:
0800 539 9013

Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr.



Die Grundförderung

Die Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen
Heizungsanlage beträgt weiterhin
30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Die Grundförderung steht grundsätzlich verschiedenen Eigentümer- und
Antragstellergruppen offen. Zusätzliche Boni sind teilweise nur für
selbstnutzende Eigentümer verfügbar.

Grundförderung und Bonusförderungen können miteinander kombiniert werden.
Die allgemeine Obergrenze beträgt grundsätzlich maximal 70 Prozent der
förderfähigen Gesamtkosten.



Der Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 zunächst
16 Prozent.

Für Holz- und Pelletheizungen entfällt die bisherige Kombinationspflicht
mit einer zusätzlichen Anlage zur Warmwasserbereitung.

Zeitraum Bonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
Ab 01.08.2028 0 %

Der Bonus reduziert sich erstmals zum 1. Februar 2027 und danach
halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte.

Ob und in welcher Höhe der Klimageschwindigkeitsbonus beansprucht werden
kann, hängt unter anderem von der vorhandenen Heizung, der Nutzung des
Gebäudes und den zum Antragszeitpunkt geltenden Voraussetzungen ab.



Der Einkommensbonus

Der Einkommensbonus kann von selbstnutzenden Eigentümern zusätzlich zur
Grundförderung beantragt werden.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus
Bis 30.000 Euro 40 %
Über 30.000 bis 40.000 Euro 30 %
Über 40.000 bis 50.000 Euro 10 %

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das
für die Berechnung anzusetzende Haushaltsjahreseinkommen einmalig um
10.000 Euro.

Der Familienzuschlag wird einmalig berücksichtigt und nicht mit der Anzahl
der Kinder multipliziert.



Maximaler Gesamtfördersatz

Die allgemeine Obergrenze aus Grundförderung und Bonusförderungen beträgt
grundsätzlich 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer kann die Obergrenze auf
80 Prozent steigen.

Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro entspricht dies einer maximalen
Förderung von:

  • 19.600 Euro bei einem Fördersatz von 70 Prozent
  • 22.400 Euro bei einem Fördersatz von 80 Prozent

Die tatsächliche Förderung kann niedriger ausfallen und hängt von den
individuellen Fördervoraussetzungen sowie den tatsächlich anerkannten
förderfähigen Kosten ab.



Entfallende Zusatzförderungen

Seit dem 21. Juli 2026 entfallen:

  • der bisherige Effizienzbonus
  • der bisherige Emissionsminderungszuschlag

Der bisherige pauschale Emissionsminderungszuschlag für besonders
emissionsarme Biomasseanlagen kann bei neuen Anträgen nicht mehr
zusätzlich berücksichtigt werden.



Sie planen eine Pelletheizung?

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Planung des passenden
Pelletlagers sowie der geeigneten Austragungs- und Fördertechnik.

Dabei berücksichtigen wir die räumlichen Voraussetzungen, die benötigte
Lagermenge und die Anforderungen der geplanten Heizungsanlage.


Jetzt Kontakt aufnehmen

Stand: 27. Juli 2026

Die Angaben dienen der allgemeinen Information und stellen keine
verbindliche Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Richtlinien, Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und
offiziellen Unterlagen von KfW und BAFA. Die Förderung ist von der
Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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