Die aktuellen Förderungen
Hier informieren wir Sie über aktuelle Themen rund um die Bereiche Pelletlagerung, staatliche Förderungen und geltende gesetzliche Regelungen.

Bundesförderung effiziente Gebäude
Einzelmassnahme – Hier Richtlinien-Nr.: 5.3. Anlagen zur Wärmeerzeugnis (Heizungstechnik)

Das neue Antragsverfahren der BEG EM
Bitte beachten: Förderung von Anträgen nach dem Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Richtlinien!

Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
Prozesswärme aus erneuerbaren Energien – Erhalten Sie bis zu 55 % der Investitionskosten als Zuschuss.

Austauschpflicht für Ölheizungen
Besteht aktuell eine gesetzliche Austauschpflicht für Ihre Ölheizung? Finden Sie es jetzt heraus…

Handwerkerbonus nach §35a EstG
Für die Kosten von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bestandsgebäuden…
Aktuelle Förderung ab 01.01.2024
Seit dem 01. Januar 2024 ist die Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG – EM)“ in Kraft. Anträge für einzelne Effizienzmaßnahmen können weiterhin gestellt werden. Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. So profitieren Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen.
Weitere Informationen unter www.energiewechsel.de/beg.
Antworten auf häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter diesem Link hier.
Voraussetzungen & Rahmenbedingungen:
- Bei der Installation eines Pelletkessels ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung ist installieren, ebenso wie ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der erzeugten Wärme.
- Keine Vorgabe zur Anzahl der Pufferspeicher und zum Aufstellort: Die Vorgaben zum Pufferspeicher beziehen sich nur auf das Pufferspeichervolumen.
- Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei Einzelmaßnahmen 2.000 € (brutto)
- Es muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt werden (Verfahren A ist nicht zulässig)
- Verpflichtende Beratung vor Einbau einer Pelletheizung
-> Mit dem neuen GEG hat beim geplanten Einbau von Heizungsanlagen mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff (Pellets, Öl, Gas etc.) ist eine Beratung durch einen Fachhandwerker verpflichtend vorgeschrieben.
-> Das durchgeführte Beratungsgespräch muss mit einem Formblatt bestätigt werden - Liste der förderfähigen Biomasseanlagen beachten. Die Liste finden Sie hier bei der BAFA
- Regelung und Zündung: Pellet- und Hackschnitzelanlagen: Sie müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung, sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein.
- Anforderungen an die Energieeffizienz: Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞ s (= Eta s) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss ab 2023 mindestens 81 Prozent erreichen.
TIPP: Wenn Sie sich als Energie-Effizienz-Experte registrieren wollen, können Sie das unter diesem Link tun: https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/
Auskünfte zum Förderprogramm: Auskünfte zur BEG erhalten Antragsteller und SHK-Betriebe bei den folgenden Stellen:
- Hotline KfW: zur BEG-Heizungsförderung: 0800 – 539 90 10, für andere BEG-Themen: 0800 – 53990 02, infocenter@kfw.de
- Auskünfte zur Förderung für Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen:
Für Fragen, Probleme und Anregungen ausschließlich zu Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen kann die Mailadresse wnet@bafa.bund.de genutzt werden. - Energie-Info-Center (EIC) des BAFA: 06196 – 908-1625; beg@bafa.bund.de
- Förderberatung Energieeffizienz des BMWK (für allgemeine Auskünfte zum Förderprogramm): 0800 – 0115 000
- BEG-Beraternetzwerk:
Die Mailadresse beg-beraternetzwerk@bafa.bund.de kann nicht nur von Energieeffizienzexperten, sondern auch von Verbänden der bei der BEG-Förderung involvierten Branchen zur Klärung von offenen Auslegungs- und Verfahrensfragen genutzt werden, seit 2024 aber nicht mehr für Förderanträge zur Heizungstechnik. Je öfter diese Möglichkeit für längst beantwortete Standardfragen von Antragstellern und SHK-Betrieben genutzt wird, die von den Betroffenen mittels der vorliegenden Informationsquellen geklärt werden können, desto schlechter funktioniert dieser „privilegierte Zugang“ zur Klärung wirklich neuer Auslegungs- und Verfahrensfragen.
Das gibt es neben der BEG EM Förderung:
Fast alle Bundesländer bieten ergänzende Fördergrogramme für Gebäudemodernisierungen.
Der DEPI (Deutsches Pelletinstitut) bietet hierzu eine Zusammenstellung: https://depi.de/de/foerderprogramme/foerderprogramme-nach-bundeslaendern
Unabhängige und qualifizierte Experten – bei der KfW auch „Energieeffizienz-Experten“ genannt – sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es um eine energetische Sanierung geht. Sie planen die Sanierung, überwachen die Arbeiten und sichern die hohe Qualität aller Maßnahmen. Zunächst macht Ihr Energieffizienz-Experte eine Bestandsaufnahme des energetischen Ist-Zustands Ihrer Immobilie.
Auf Basis der Bestandsaufnahme erarbeiten die Energieeffiziens-Experten dann Vorschläge, wie Sie Schwachstellen beseitigen können und welche Kosten damit verbunden sind.
Nachdem Sie sich für bestimmte Sanierungsmaßnahmen entschieden haben, geht es an die detaillierte energetische Fachplanung. Auf dieser Grundlage können Sie dann Gewerke ausschreiben und Angebote einholen. Bei Bedarf erhalten Sie auch Hilfe, wenn es darum geht, die Angebote zu prüfen.
Bitte beachten Sie: Reichen Sie Ihren Antrag ein, bevor Sie das Unternehmen beauftragen und bevor die Arbeiten losgehen. Planungs- und Beratungsleistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Achtung: Die BAFA-Förderung für Energieberatung kurzfristig auf 50 Prozent gekürzt.
Aufgrund der hohen Anzahl an Förderanträgen für eine qualifizierte Energieberatung hat das BAFA die Zuschüsse ab dem 7.8.2024 von 80 auf 50 Prozent gekürzt. Somit sind maximal 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser Zuschuss möglich. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten beläuft sich der Betrag auf 850 Euro und bei WEG auf einmalig 250 Euro für die Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Eigentümerversammlung. Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleiben in gleicher Höhe erhalten. Es ändert sich auch nichts daran, dass der Fördersatz für energetische Sanierungsmaßnahmen nach einer Energieberatung mit einem iSPF von 15 auf 20 Prozent steigt.
Energieberater in Ihrer Nähe finden:
Die Energie-Effizienz-Experten oder das deutsche Energieberater-Netzwerk unterstützen Sie bei der Suche nach einem geeigneten Energieberater in Ihrer Nähe.
Detaillierte Infos erhalten Sie auch in der Förderfibel des Deutschen Pelletinstituts (DEPI).
Mit der Förderfibel bietet das Deutsche Pelletinstitut (DEPI) Verbrauchern einen übersichtlichen Leitfaden durch den Förderdschungel der Erneuerbaren Wärme. Die Informationsbroschüre gibt leicht verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzfeuerungen durch Bund, Länder und Kommunen.
Link zur Förderfibel: https://depv.de/p/Broschure-Forderfibel-qkHFYruRQVE1HYuqZgtEcj
Fördermittelrechner für Holzkessel und wasserführende Pelletkaminöfen
Stand Januar 2023: Der Fördermittelrechner kann für die meisten Förderprojekte, die seit dem 1. Januar 2023 begonnen werden, genutzt werden.
Noch nicht vollständig integriert ist die Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen. Die Aktualisierung ist in Arbeit. Wir bitten noch um etwas Geduld.
Ab 2024 sind Förderanträge für neue Wärmeerzeuger (u.a. für neue Holzheizungsanlagen) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen, nicht mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine Antragstellung wird dort für Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein, für andere Eigentümer bis zum Sommer. Aufgrund der vorübergehend möglichen Antragstellung nach Vorhabenbeginn muss man mit dem Heizungstausch trotzdem nicht warten, bis eine Antragstellung wieder möglich ist.
Die Grundförderung
Wenn Sie jetzt auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65% erneuerbaren Energien umsteigen, erhalten Sie hierfür 30% Grundförderung.
ACHTUNG: Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70%.
Bei der Grundförderung gibt es keine Kombinationspflicht! Diese Förderung steht allen privaten Eigentürmern, Vermietern, Unternehmen, organisationen, Kommunen und Contractoren in allen Wohngebäuden zu. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad soll 81% betragen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus (KB)*
Man erhält den Bonus nur, wenn man eine funktionstüchtige: Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre ö – alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauscht und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.
- Kombinationspflicht mit bestehender oder neuer Photovoltaik- oder Solaranlage
- Folgende Nachweise sind einzusenden: – Meldebescheinigung / Meldebestätigung – Grundbuchauszug: Meldebescheinigung / Meldebestätigung & Grundbuchauszug
- Gilt bei Austausch von: Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen & Gasheizungen Holzheizungen, wenn bei Antragsstellung mind. 20 Jahre alt
- Begrenzung auf Wohngebäude und selbstgenutze Eigentümer d. h. im Grundbuch eingetragen & beim Einwohnermeldeamt als Bewohner gemeldet
- Die Trinkwassererwärmung muss dabei bilanziell abgedeckt sein.
Gilt nicht für:
- Vermietungen,
- unentgeltliche Überlassungen
- Nießbrauch der Wohnung
*Der Bonus ist zeitlich gestaffelt:
- bis Ende 2028: 20%
- bis Ende 2030: 17%
- bis Ende 2032: 14%
- bis Ende 2024: 11%
- bis Ende 2036: 8%
- Ab 2037 entfällt der Bonus.
Einkommensbonus (EB)
Voraussetzungen:
- selbstnutzende Wohneigentümer
- zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000€
- Einkommenssteuerbescheide für Jahr 2 und 3 vor der Antragstellung (2024 also für 2021 und 2022)
Emissionsminderungs-Zuschlag (EMZ)
Beim Heizungstausch:
- Bei Biomasseanlagen pauschal 2.500€ bei Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m³
- keine Kappung durch Höchstfördersätze
- pauschaler Abzug von den förderfähigen Kosten
Bitte beachten Sie: Der Emissionsminderungszuschlag wird immer zuerst von der Höhe der Förderfähigen Kosten abgezogen. Entscheidend ist also die Höhe der „Förderfähigen Kosten“.
Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Wenn diese >= 32.500 € liegen, dann führt der Abzug des Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € dazu, dass die maximalen Förderkosten von 30.000 € angesetzt werden und man kann bei Erhalt aller Boni auf eine max. Fördersumme von 23.500 € kommen (untere Beispiele in der nachfolgenden Tabelle)
Wenn diese < 32.500 € liegen, reduziert sich die maximale Fördersumme von 23.500 € entsprechend unter 23.500 € (oberes Beispiel in der nachfolgenden Tabelle)
Förderfähige Kosten:
Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage: Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):
Wie hoch Ihre Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 €. So können Sie bis zu 23.500 € Förderung für Ihre neue Heizung bekommen. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solagne die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind.
Das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ enthält einen Überblick, welche Maßnahmen bei der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert werden können. Auch nicht förderfähige Investitionskosten werden aufgelistet. Das Dokument wird derzeit überarbeitet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt, sondern als private Eigenleistung erbracht, werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass eine Experte für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung sowie die korrekte Angabe der Ausgaben für das Material bestätigt.
PLUS: BEG Einzelmaßnahmen: Kreditförderung
Für alle Einzelmaßnahmen in der BEG EM wird für seit dem 1. Januar 2024 gestellte Förderanträge ein Ergänzungskredit von der KfW erhältlich sein. Dieser wird die gesamten Kosten der Maßnahme finanzieren, offenbar auch die Kosten, die ggf. über den Höchstbetrag förderfähiger Kosten hinausgehen.
- als Ergänzungskredit der KfW
- BEG-Förderzusage ist Voraussetzung. 2 Anträge sind nötig: Förderantrag und Kreditantrag (bei Hausbank)
- Antragsberechtigung: alle Förderantragssteller für Einzelmaßnahmen
- Zinsvergünstigung von max. 2,5 %: nur für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 90.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen
- Die Kreditsumme beträgt für alle gleichzeitig förderfähigen Einzelmaßnahmen zusammen bis zu 120.000 € pro Wohnung
- Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten und innerhalb von 12 Monaten nach der Förderzusage zu stellen
- Zinsbindungsfrist: Die Zinsbindungsfrist liegt bei 5 oder 10 Jahren.
- Laufzeit: Die Laufzeit von Ergänzungskrediten beträgt mindestens 4 und maximal 35 Jahre.
Hier finden Sie ein Merkblatt und weitere Infos zum Ergänzungskredit.
Ablauf einer Antragstellung für eine Heizungsförderung – aus Sicht eines Heizungsbauers:
Für Ihre Kund*innen und Kunden erfüllen Sie eine wichtige Aufgabe auf dem Weg zum Zuschuss:
- Wenn Sie Einzelmaßnahmen im Bereich der Heizungstechnik begleiten möchten, benötigen Sie einen Zugang zum Prüftool der KfW. Im Prüftool werden alle relevanten Angaben zur geplanten Maßnahme erfasst. Für jeden Zuschussantrag sind eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Abschluss der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) zu erstellen
- Dazu registrieren Sie sich zunächst als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer im Portal der Deutsche Energie-Agentur dena. Zur Registrierung als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer
- Schließen Sie mit Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung für die neue, förderfähige Heizung ab. Nutzen Sie dafür gern unsere Musterformulierungen. Geben Sie im Vertrag auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme an, z. B. Oktober 2024 oder 01.12.2024 oder im Jahr 2025.
- Erstellen Sie über die Anwendung Prüftool/Bestätigung zum Antrag eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) für die neue Heizungsanlage.
- Ihre Kundin oder ihr Kunde stellt auf Grundlage der von Ihnen erstellten BzA einen Antrag für die Heizungsförderung im Kundenportal „Meine KfW“, lädt dabei den Lieferungs- oder Leistungsvertrag hoch und kann danach das Vorhaben umsetzen.
- Nach Abschluss der Maßnahme erfassen Sie im Prüftool die Daten zum tatsächlich umgesetzten Vorhaben in der Bestätigung nach Durchführung (BnD).
- Mit Erhalt der BnD-ID und einer erfolgreichen Identifizierung kann Ihre Kundin oder Ihr Kunde die entsprechenden Nachweise im Kundenportal „Meine KfW“ hochladen (Rechnungen, Meldebestätigungen, Grundbuchauszug, Einkommensteuerbescheide – je nach beantragten Boni).
- Nach positiver Prüfung wird der Zuschuss an Ihre Kundin oder Ihren Kunden ausgezahlt.
Hinweis: Eine Antragstellung durch Sie als Fachunternehmen ist nicht zulässig. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Immobilie beantragt den zuschuss selbst über das Kundenportal „Meine KfW“. Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt. Detaillierte Informationen zu den Startterminen und den jeweiligen Förderprodukten finden Sie unter www.kfw.de/Heizung
!NEU! – Der Vorab-Check!
Sie überlegen, ob Sie eine klimafreundliche Heizung einbauen? Mit dem neuen Vorab-Check finden Sie heraus, ob Sie die Voraussetzungen für den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ erfüllen.
Hier geht es zum Vorab-Check der KfW
Zudem finden Sie hier die Schritte, die Sie bei Inanspruchnahme einer Förderung durchlaufen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Meine-KfW/Online-Antrag-Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude/
Voraussetzungen & Rahmenbedingungen:
- selbstnutzende Eigentümer mit bestehenden Wohngebäuden die Einkommensteuer bezahlen
- Die Immobilie muss mindestens 10 Jahr alt sein
- Die Sanierungsmaßnahme muss von einem Fachbetrieb ausgeführt werden und die technischen Anforderungen gemäß der „Energetischen-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ sind einzuhalten
- Nachweis des Fachbetriebs zur korrekten Maßnahmendurchführung
- Förderfähige Kosten bis 200.000 €/ Wohngebäude, also max. 40.000 Steuerförderung
Insgesamt gibt es 20% aufgeteilt auf 3 Jahre:
Wann lohnt sich die Steuerförderung & welche Vorteile bringt Sie?
- wenn die BEG-Förderung nicht vor Maßnahmenbeginn beantragt wurde
- wenn die Anlage den Staub-Emmissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhält
- bei Projekten mit hydraulischem Abgleich nach Verfahren A
- wenn die förderfähigen Kosten > 30.000 Euro betragen & kein Bonus möglich ist
Dabei gilt für das Steuerjahr 2024 (und sofern es keine Anpassungen bei den Anforderungen bei der Steuerförderung gibt auch für die folgenden Steuerjahre), dass die BEG Einzelmaßnahmen wie in den Steuerjahren bis 2022 gegenüber der Steuerförderung für die meisten Heizungsmodernisierungen mit Holzheizungsanlagen wieder die attraktivere Option ist. Im Steuerjahr 2023 galt fast immer das Gegenteil.
Fazit:
Wer es sich also leisten kann, die Kosten für die Bauarbeiten komplett aus der eigenen Tasche vorzufinanzieren, kann sich dank eines Steuerrabatts das Warten auf die Genehmigung von Anträgen sparen. Statt eines Zuschusses bei der KfW, können Haussanierer ihre Ausgaben im Nachhinein mit dem Finanzamt abrechnen.
Zur Veranschaulichung dient das Beispiel:
Weitere Informationen zur Steuerförderung:
- https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Foerderprogramme/steuerliche-foerderung-fuer-energetische-gebaeudesanierung.html
- Einzelfragen zu § 35c EstG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html
- Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetischen Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/
Prozesswärme aus erneuerbaren Energien – Umsteigen und von Förderung profitieren
Für die Förderung von Heizungsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme bereitstellen, gibt es Modul 2 der „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhalten darüber bis zu 40 Prozent der Investitionskosten bezuschusst. Weitere Informationen zur Förderung von Prozesswärme sind im aktualisierten DEPV Flyer nachzulesen.
Flyer „Förderung von Prozesswärme mit moderner Holzenergie“ vom DEPI
Was ist Prozesswärme?
Meistens denken wir bei erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung an Heizungen im Wohnungsbereich. Dabei benötigen auch zahlreiche industrielle und gewerbliche Prozesse Wärme für die Durchführung verschiedener technischer Verfahren wie beispielsweise Trocknen, Schmelzen oder Schmieden.
Wie können Unternehmen und Freiberufler von der Förderung profitieren?
Über die Bundesförderung „Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ werden sämtliche Holzkessel gefördert, die mehr als 50 % Prozesswärme erzeugen.
Sie erhalten:
- Entweder mit einem zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschüssen über die KfW
- oder attraktive Zuschüsse in gleicher Höhe über das BAFA.
- Zusammengefasste Infos zur „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ (kurz: EEW) erhalten Sie vom „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
- Das Programm: „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Modul 2: Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien“ auf einen Blick
Übrigens: Kleine und mittestständige Unternehmen (KMU) erhalten dabei eine besondere Förderung!
Welche Fördersätze kann ich erhalten?
- Der Regelfördersatz für Holzkessel, die mehr als 50 % Prozesswärme produzieren, beträgt 45 %.
- Kleine- und mittelständige Unternehmen können zusätzlich durch einen KMU-Bonus in Höhe von 10 % profitieren.
- Somit ist insgesamt eine Förderquote von bis zu 55 % möglich.
Alle Kosten für die Umsetzung der Maßnahme, z.B.:
- Wärmeerzeugung auf Basis Erneuerbarer Energie (z.B. Holz- und Pelletkessel) und die Baumaßnahmen zur Aufstellung dieser Anlagen
- Wärmespeicher und Brennstofflager (Pelletlager/Siloanlage für Holzpellets)
- Notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung des Pelletkessels (z.B. Fundament oder Einhausung)
- Aufständerungen und Unterkonstruktion für Solarkollektoren, notwenige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (z. B. Fundament oder Einhausung)
- Nebenkosten für Installation und Montage
- Die Einbindung der Maßnahme in einen vorhandenen Prozess
- Die Ertragsüberwachung und Fehlererkennung der installierten Mess- und Datenerfassungssysteme
ACHTUNG: Beginnen Sie erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) durch die KfW oder das BAFA mit der Umsetzung Ihres Vorhabens!
Eine Neuauflage des Fördermittelrechners ist momentan in Arbeit.
- Förderzuschuss bis zu 55 %, je nach Unternehmensgröße
- Heizkessel muss mehr als 50 % Prozesswärme erzeugen
- Biomasse-Anlagen auf Basis nachwachsender Rohstoffe, pflanzlichen Abfällen oder Klärschlamm
- Wärmepumpen, sofern sie erneuerbare Wärmequellen nutzen
- Hocheffiziente KWK-Anlagen basierend auf den oben genannten Technologien unter Verzicht auf Förderung nach EEG und KWKG
- Projektbeginn erst nach Genehmigung des Förderantrages!
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Prozesswärme aus erneuerbaren Energien:Umsteigen und von Förderung profitieren
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Energieeffizienz in der Wirtschaft – Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien
KfW
Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft
DEPI
Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit
Warum warten …. wenn Sie mit einem Heizungstausch sofort etwas für die Umwelt tun?
Das Ziel der Bundesregierung ist es, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 55 Prozent weniger klimaschädliche Treibhausgase wie CO2 ausstößt. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 setzt die Bundesregierung den deutschen Klimaschutzplan 2050 um.
Herzstück des Programms ist die Einführung eines Preises für den Ausstoß von klimaschädlichem CO2 für Verkehr und Wärme ab 2021. Der über die Jahre steigende Preis soll mehr Anreize für den Klimaschutz in der Wirtschaft und bei den Verbrauchern setzen. Bund und Länder einigten sich darauf, den CO2-Preis ab Januar 2021 auf zunächst 25 Euro festzulegen. Danach steigt der Preis schrittweise bis zu 55 Euro im Jahr 2025 an. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten.
Ebenso Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG). Dieses Gesetz verfolgt das Ziel die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 55 % zu reduzieren. Eine weitere Änderung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten: Die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
Das GEG ist seit dem 1. November 2020 in Kraft und vereint die Anforderungen von:
- der Energieeinsparverordnung (EnEV),
- dem Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
- dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
Das GEG ist auf CO2-Emissionen fokussiert und gibt konkrete Werte mit denen sich der CO2-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt.
Hauptziel des GEG: CO2-Ausstoß reduzieren
Gibt es eine Austauschpflicht für alte Heizkessel?
Ob eine gesetzliche Austauschpflicht für Ihren Heizkessel besteht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt darauf an …
… grundsätzlich dürfen Ölheizungen mit Niedertemperatur- und Brennwerttechnik bis 2025 weiter betrieben werden
… aber ab 2026 der Einbau und Betrieb von Ölkesseln nicht mehr erlaubt
… und dennoch gibt es Ausnahmen für das Verbot, wenn z.B. ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann.
Unabhängig davon, ob für Ihre Immobilie eine gesetzliche Austauschpflicht besteht oder nicht, aus folgenden Gründen ist jetzt der beste Zeitpunkt um die alte Heizung gegen eine neue Heizanlage zu tauschen:
Moderne Heizsysteme:
- … produzieren weniger CO2
- …nutzen die Energie der Brennstoffe effizient aus
- … schonen die Umwelt
- …werden gefördert
- … sparen Geld
Handwerkerbonus nach §35a Absatz 3 EstG
Für die Kosten von Handwerkerleistungen in Bestandsgebäuden gewährt der Gesetzgeber gemäß §35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EstG) eine Steuerermäßigung. Das gilt sowohl in selbst genutztem Wohneigentum als auch in selbst genutzten Mietwohnungen.
Das sind die Details:
- 20% Einkommensteuerermäßigung,
- für Handwerkerleistungen, für Renovierungs-, Erhaltungs- u. Modernisierungsmaßnahmen
- nur Arbeitskosten und Maschinenmiete
- Höchstbetrag der begünstigten Kosten: 6.000 € pro Jahr und Haushalt
Übersteigen die Aufwendungen den Höchstbetrag, ist durch Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen eine Verteilung auf 2 Jahre möglich, wenn hierfür eine entsprechende Rechnung vorliegt. - Steuererstattung bis zu 1.200 € pro Haushalt
Voraussetzung:
- Selbstgenutzte Bestandsimmobilie
- An die Rechnungen:
- Getrennte Ausweisung von Arbeitskosten und Mehrwertsteuer in der Rechnung (ist auch in % zulässig – aber keine Schätzung)
- Die auf die Handwerkerleistungen entfallenden Mehrwertsteuer gehört zu den begünstigten Aufwendungen (ein gesonderter Ausweis auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich)
- Bargeldlose Zahlung
- Rechtzeitige Einkommensteuererklärung
Förderfähige Leistungen:
- Arbeitskosten der in der Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten der Handwerker.
- Materialkosten oder gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe und Pflastersteine) dürfen nicht angesetzt werden
- Ausnahmen: Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut.
§ 35a Absatz 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits ein-getretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.
Nicht begünstigte Handwerkerleistungen:
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellunganfallen.
Handelt es sich dagegen bei der gutachterlichen Tätigkeit weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch eine Handwerkerleistung, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören bspw.
- Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
- die Erstellung eines Energiepasses,
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
Beauftragtes Unternehmen:
Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen.
Weitere Informationen:
Bundesministerium der Finanzen: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anha-enge/Anhang-27b/II/anhang-27b-II.html