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Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmassnahmen (BEG) EM – 5.3. Anlagen zur Wärmeerzeugnis (Heizungstechnik)

Aktuelle Förderung ab 01.01.2024

Seit dem 01. Januar 2024 ist die Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG – EM)“ in Kraft. Anträge für einzelne Effizienzmaßnahmen können weiterhin gestellt werden. Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. So profitieren Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen.

Weitere Informationen unter www.energiewechsel.de/beg.

Antworten auf häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter diesem Link hier.

Voraussetzungen & Rahmenbedingungen:

  • Bei der Installation eines Pelletkessels ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung ist installieren, ebenso wie ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der erzeugten Wärme.
  • Keine Vorgabe zur Anzahl der Pufferspeicher und zum Aufstellort: Die Vorgaben zum Pufferspeicher beziehen sich nur auf das Pufferspeichervolumen.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei Einzelmaßnahmen 2.000 € (brutto)
  • Es muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt werden (Verfahren A ist nicht zulässig)
  • Verpflichtende Beratung vor Einbau einer Pelletheizung
    -> Mit dem neuen GEG hat beim geplanten Einbau von Heizungsanlagen mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff (Pellets, Öl, Gas etc.) ist eine Beratung durch einen Fachhandwerker verpflichtend vorgeschrieben.
    -> Das durchgeführte Beratungsgespräch muss mit einem Formblatt bestätigt werden
  • Liste der förderfähigen Biomasseanlagen beachten. Die Liste finden Sie hier bei der BAFA
  • Regelung und Zündung: Pellet- und Hackschnitzelanlagen: Sie müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung, sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein.
  • Anforderungen an die Energieeffizienz: Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞ s (= Eta s) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss ab 2023 mindestens 81 Prozent erreichen.

TIPP: Wenn Sie sich als Energie-Effizienz-Experte registrieren wollen, können Sie das unter diesem Link tun: https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/

Auskünfte zum Förderprogramm: Auskünfte zur BEG erhalten Antragsteller und SHK-Betriebe bei den folgenden Stellen:

  • Hotline KfW: zur BEG-Heizungsförderung: 0800 – 539 90 10, für andere BEG-Themen: 0800 – 53990 02, infocenter@kfw.de
  • Auskünfte zur Förderung für Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen:
    Für Fragen, Probleme und Anregungen ausschließlich zu Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen kann die Mailadresse wnet@bafa.bund.de genutzt werden.
  • Energie-Info-Center (EIC) des BAFA: 06196 – 908-1625; beg@bafa.bund.de
  • Förderberatung Energieeffizienz des BMWK (für allgemeine Auskünfte zum Förderprogramm): 0800 – 0115 000
  • BEG-Beraternetzwerk:
    Die Mailadresse beg-beraternetzwerk@bafa.bund.de kann nicht nur von Energieeffizienzexperten, sondern auch von Verbänden der bei der BEG-Förderung involvierten Branchen zur Klärung von offenen Auslegungs- und Verfahrensfragen genutzt werden, seit 2024 aber nicht mehr für Förderanträge zur Heizungstechnik. Je öfter diese Möglichkeit für längst beantwortete Standardfragen von Antragstellern und SHK-Betrieben genutzt wird, die von den Betroffenen mittels der vorliegenden Informationsquellen geklärt werden können, desto schlechter funktioniert dieser „privilegierte Zugang“ zur Klärung wirklich neuer Auslegungs- und Verfahrensfragen.

 

Das gibt es neben der BEG EM Förderung:

Länderförderungen und kommunale Förderungen

Fast alle Bundesländer bieten ergänzende Fördergrogramme für Gebäudemodernisierungen.

Der DEPI (Deutsches Pelletinstitut) bietet hierzu eine Zusammenstellung: https://depi.de/de/foerderprogramme/foerderprogramme-nach-bundeslaendern

Energieberatung durch qualifizierte Energieberater

Unabhängige und qualifizierte Experten – bei der KfW auch „Energieeffizienz-Experten“ genannt – sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es um eine energetische Sanierung geht. Sie planen die Sanierung, überwachen die Arbeiten und sichern die hohe Qualität aller Maßnahmen. Zunächst macht Ihr Energieffizienz-Experte eine Bestandsaufnahme des energetischen Ist-Zustands Ihrer Immobilie.

Auf Basis der Bestandsaufnahme erarbeiten die Energieeffiziens-Experten dann Vorschläge, wie Sie Schwachstellen beseitigen können und welche Kosten damit verbunden sind.

Nachdem Sie sich für bestimmte Sanierungs­maßnahmen entschieden haben, geht es an die detaillierte energetische Fachplanung. Auf dieser Grund­lage können Sie dann Gewerke aus­schreiben und Angebote einholen. Bei Bedarf erhalten Sie auch Hilfe, wenn es darum geht, die Angebote zu prüfen.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie Ihren Antrag ein, bevor Sie das Unter­nehmen beauftragen und bevor die Arbeiten losgehen. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.

Energieberater in Ihrer Nähe finden:

Die Energie-Effizienz-Experten oder das deutsche Energieberater-Netzwerk unterstützen Sie bei der Suche nach einem geeigneten Energieberater in Ihrer Nähe.


Fördermittel berechnen

Detaillierte Infos erhalten Sie auch in der Förderfibel des Deutschen Pelletinstituts (DEPI).
Mit der Förderfibel bietet das Deutsche Pelletinstitut (DEPI) Verbrauchern einen übersichtlichen Leitfaden durch den Förderdschungel der Erneuerbaren Wärme. Die Informationsbroschüre gibt leicht verständliche Antworten auf alle Fragen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Pellet- und Holzfeuerungen durch Bund, Länder und Kommunen.

Link zur Förderfibel:  https://depv.de/p/Broschure-Forderfibel-qkHFYruRQVE1HYuqZgtEcj

Fördermittelrechner für Holzkessel und wasserführende Pelletkaminöfen
Stand Januar 2023: Der Fördermittelrechner kann für die meisten Förderprojekte, die seit dem 1. Januar 2023 begonnen werden, genutzt werden.
Noch nicht vollständig integriert ist die Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen. Die Aktualisierung ist in Arbeit. Wir bitten noch um etwas Geduld.


Wechsel des Förderdurchführers

Ab 2024 sind Förderanträge für neue Wärmeerzeuger (u.a. für neue Holzheizungsanlagen) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen, nicht mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine Antragstellung wird dort für Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein, für andere Eigentümer bis zum Sommer. Aufgrund der vorübergehend möglichen Antragstellung nach Vorhabenbeginn muss man mit dem Heizungstausch trotzdem nicht warten, bis eine Antragstellung wieder möglich ist.


WICHTIGE DOKUMENTE & Downloads

Hier finden Sie alle Dokumente zur Antragsstellung.

pdfDEPI Förderfibel downloaden

Faktenblatt zum GEG


  Die Grundförderung

Wenn Sie jetzt auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65% erneuerbaren Energien umsteigen, erhalten Sie hierfür 30% Grundförderung.

ACHTUNG: Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70%.

Bei der Grundförderung gibt es keine Kombinationspflicht! Diese Förderung steht allen privaten Eigentürmern, Vermietern, Unternehmen, organisationen, Kommunen und Contractoren in allen Wohngebäuden zu. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad soll 81% betragen.

  Der Klimageschwindigkeitsbonus (KB)*

Man erhält den Bonus nur, wenn man eine funktionstüchtige: Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre ö – alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauscht und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.

  • Kombinationspflicht mit bestehender oder neuer Photovoltaik- oder Solaranlage
  • Folgende Nachweise sind einzusenden: – Meldebescheinigung / Meldebestätigung – Grundbuchauszug: Meldebescheinigung / Meldebestätigung & Grundbuchauszug
  • Gilt bei Austausch von: Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen  & Gasheizungen Holzheizungen, wenn bei Antragsstellung mind. 20 Jahre alt
  • Begrenzung auf Wohngebäude und selbstgenutze Eigentümer d. h. im Grundbuch eingetragen & beim Einwohnermeldeamt als Bewohner gemeldet
  • Die Trinkwassererwärmung muss dabei bilanziell abgedeckt sein.

Gilt nicht für:

  • Vermietungen,
  • unentgeltliche Überlassungen
  • Nießbrauch der Wohnung
*Der Bonus ist zeitlich gestaffelt:
  • bis Ende 2028: 20%
  • bis Ende 2030: 17%
  • bis Ende 2032: 14%
  • bis Ende 2024: 11%
  • bis Ende 2036: 8%
  • Ab 2037 entfällt der Bonus.

  Einkommensbonus (EB)

Voraussetzungen:

  • selbstnutzende Wohneigentümer
  • zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000€
  • Einkommenssteuerbescheide für Jahr 2 und 3 vor der Antragstellung (2024 also für 2021 und 2022)

  Emissionsminderungs-Zuschlag (EMZ)

Beim Heizungstausch:

  • Bei Biomasseanlagen pauschal 2.500€ bei Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m³
  • keine Kappung durch Höchstfördersätze
  • pauschaler Abzug von den förderfähigen Kosten

Bitte beachten Sie: Der Emissionsminderungszuschlag wird immer zuerst von der Höhe der Förderfähigen Kosten abgezogen. Entscheidend ist also die Höhe der „Förderfähigen Kosten“.
Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

  Wenn diese >= 32.500 € liegen, dann führt der Abzug des Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € dazu, dass die maximalen Förderkosten von 30.000 € angesetzt werden und man kann bei Erhalt aller Boni auf eine max. Fördersumme von 23.500 € kommen (untere Beispiele in der nachfolgenden Tabelle)

Wenn diese <   32.500 € liegen, reduziert sich die maximale Fördersumme von 23.500 € entsprechend unter 23.500 € (oberes Beispiel in der nachfolgenden Tabelle)

Förderfähige Kosten:

Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage: Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):

Wie hoch Ihre Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 €. So können Sie bis zu 23.500 € Förderung für Ihre neue Heizung bekommen. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solagne die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. 

Das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ enthält einen Überblick, welche Maßnahmen bei der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert werden können. Auch nicht förderfähige Investitionskosten werden aufgelistet. Das Dokument wird derzeit überarbeitet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.

Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt, sondern als private Eigenleistung erbracht, werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass eine Experte für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung sowie die korrekte Angabe der Ausgaben für das Material bestätigt.

PLUS: BEG Einzelmaßnahmen: Kreditförderung

Für alle Einzelmaßnahmen in der BEG EM wird für seit dem 1. Januar 2024 gestellte Förderanträge ein Ergänzungskredit von der KfW erhältlich sein. Dieser wird die gesamten Kosten der Maßnahme finanzieren, offenbar auch die Kosten, die ggf. über den Höchstbetrag förderfähiger Kosten hinausgehen.

  • als Ergänzungskredit der KfW
  • BEG-Förderzusage ist Voraussetzung. 2 Anträge sind nötig: Förderantrag und Kreditantrag (bei Hausbank)
  • Antragsberechtigung: alle Förderantragssteller für Einzelmaßnahmen
  • Zinsvergünstigung von max. 2,5 %: nur für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 90.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen
  • Die Kreditsumme beträgt für alle gleichzeitig förderfähigen Einzelmaßnahmen zusammen bis zu 120.000 € pro Wohnung
  • Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten und innerhalb von 12 Monaten nach der Förderzusage zu stellen
  • Zinsbindungsfrist: Die Zinsbindungsfrist liegt bei 5 oder 10 Jahren.
  • Laufzeit: Die Laufzeit von Ergänzungskrediten beträgt mindestens 4 und maximal 35 Jahre.

Hier finden Sie ein Merkblatt  und weitere Infos zum Ergänzungskredit.

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