"Newsletter abonnieren"-Formular

Das neue Antragsverfahren der BEG EM und die Übergangsfristen

Die drei Antragsstufen:


1. Eigentümer WG möchte Heizung tauschen

2. Beratung: Verpflichtung zur Beratung mit Unterschrift als Nachweis für die Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG durch “fachkundige Person” nach § 60 b oder § 88 Abs. 1 GEG (FORMBLATT)

3. Angebote einholen: Dazu Fachunternehmen für Heizungstausch (FH) suchen (ACHTUNG: Aktuelle Anlagenliste der Förderfähigen Biomasseanlagen von BAFA beachten)

4. Beauftragung von Fachunternehmer oder Energieeffiziens-Experte mit der Bestätigung zum Antrag (BzA) (Beide müssen bei der Deutschen Energie Agentur unter registriert sein)

Ziel: Nachweis der voraussichtlichen förderfähigen Kosten und der technischen Mindestanforderungen

Inhalt:

    • Art und Details der neuen Anlage
    • Ausgaben zu geplanten Kosten

5. Registrierungs-ID an Antragssteller (2 Monate gültig)

6. Antragssteller  unterschreibt  bei Fachunternehmen/Energieeffizienz-Experte (EEE) einen “konditionierten” Lieferungs- und Leistungsvertrag mit “auflösender und aufschiebender” Bedingung nach § 158 BGB vorliegen haben. (inkl. Datum voraussichtlicher Umsetzung)

[Bei Bedarf dazu einen EEE mit der Fachplanung & Baubegleitung beauftragen und mit 50% fördern lassen]


Inhalt der BzA

Die Fachunternehmen müssen zu Erstellung die Situation vor Ort beim Kunden kennen (Angaben zum Gebäude und zum Vorhaben). Sie müssen eine konkrete Planung für die Umsetzung der Maßnahmen vorlegen, dazu sind insbesondere folgende Informationen notwendig:

Art der alten Anlage

Details zur neuen Anlage

Angaben zu geplanten Kosten

BzA bei allen Einzelmaßnahmen verpflichtend

Ab 2024 ist die Erstellung einer BzA bzw. TPB für alle Einzelmaßnahmen verpflichtend – auch bei Heizungstechnik- und HZO-Maßnahmen, obwohl dort weiter keine Baubegleitungspflicht besteht. Dies dient der weiteren Digitalisierung des Antragsprozesses und der Qualitätssicherung. Informationen dazu finden sich bei den FAQ unter A.27.

Dasselbe gilt für den Technischen Projektnachweis (TPN) nach der Umsetzung der Maßnahme, der mit dem Verwendungsnachweis (VN) einzureichen ist. Allerdings ist hier nicht der energieeffizienz-Experte (EEE) zur Erstellung von TPB und TPN verpflichtet, sondern das ausführende Fachunternehmen.

Diese Nachweise braucht man

Grundbuchauszug

Meldebescheinigung

!IMMER VOR VORHABENBEGINN!

7. Antragssteller muss sich im Antragsportal registrieren (seit 01.02. 2024 bei “Mein KfW” möglich)

8. Antragsstellung bei KfW 5.3 im Online-Antragsportal (vorauss. ab 27.02.2024)

9. Ergebnis: Zuwendungsbescheid! Ab jetzt hat der Antragsteller 36 Monate Zeit, die geplante Maßnahme umzusetzen.

10. Umsetzung der Maßnahme: “Vorhabenbeginn”

11. Antragsteller bezahlt Rechnungen

12. Fachunternehmer oder Energieeffizienzexperte erstellt “Bestätigung nach Durchführung” (BnD)


 SPÄTESTENS 6 MONATE NACH ABLAUF DES BEWILLIGUNGSZEITRAUMS

13. Nach Umsetzung : Folgende Verwendungsnachweise online bei KfW hochladen: BnD (Bestätigung nach Durchführung) Rechnungen Bestätigung wahrheitsgemäßer Angaben (BWA)

  • Eine Anleitung zum Hochladen gibt es hier

14. Festsetzungsbescheid von KfW

15. Auszahlung des Fördergeldes durch die Bundeskasse Trier


Förderantrag ist ab sofort bis zum 31.08.2024 nach Vorhabenbeginn möglich!

  • Nachreichen des Förderantrages bis 30.11.2024 möglich
  • Liefer- Leistungsvertrag muss bis zum 31.08.2024 keine “aufschiebende und auflösende Bedingung” der Förderzusage enthalten

Hier finden Sie alle Dokumente zur Antragsstellung.

WordPress Lightbox Plugin