Das neue Antragsverfahren der BEG EM und die Übergangsfristen
Die drei Antragsstufen:
1. Eigentümer WG möchte Heizung tauschen
2. Beratung: Verpflichtung zur Beratung mit Unterschrift als Nachweis für die Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG durch “fachkundige Person” nach § 60 b oder § 88 Abs. 1 GEG (FORMBLATT)
3. Angebote einholen: Dazu Fachunternehmen für Heizungstausch (FH) suchen (ACHTUNG: Aktuelle Anlagenliste der Förderfähigen Biomasseanlagen von BAFA beachten)
4. Beauftragung von Fachunternehmer oder Energieeffiziens-Experte mit der Bestätigung zum Antrag (BzA) (Beide müssen bei der Deutschen Energie Agentur unter registriert sein)
- Der Fachunternehmer bei: https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/
- Der EEE bei: https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-experten/experte-werden
Ziel: Nachweis der voraussichtlichen förderfähigen Kosten und der technischen Mindestanforderungen
Inhalt:
5. Registrierungs-ID an Antragssteller (2 Monate gültig)
6. Antragssteller unterschreibt bei Fachunternehmen/Energieeffizienz-Experte (EEE) einen “konditionierten” Lieferungs- und Leistungsvertrag mit “auflösender und aufschiebender” Bedingung nach § 158 BGB vorliegen haben. (inkl. Datum voraussichtlicher Umsetzung)
[Bei Bedarf dazu einen EEE mit der Fachplanung & Baubegleitung beauftragen und mit 50% fördern lassen]
Ab 2024 ist die Erstellung einer BzA bzw. TPB für alle Einzelmaßnahmen verpflichtend – auch bei Heizungstechnik- und HZO-Maßnahmen, obwohl dort weiter keine Baubegleitungspflicht besteht. Dies dient der weiteren Digitalisierung des Antragsprozesses und der Qualitätssicherung. Informationen dazu finden sich bei den FAQ unter A.27.
Dasselbe gilt für den Technischen Projektnachweis (TPN) nach der Umsetzung der Maßnahme, der mit dem Verwendungsnachweis (VN) einzureichen ist. Allerdings ist hier nicht der energieeffizienz-Experte (EEE) zur Erstellung von TPB und TPN verpflichtet, sondern das ausführende Fachunternehmen.
Grundbuchauszug
Meldebescheinigung
!IMMER VOR VORHABENBEGINN!
7. Antragssteller muss sich im Antragsportal registrieren (seit 01.02. 2024 bei “Mein KfW” möglich)
8. Antragsstellung bei KfW 5.3 im Online-Antragsportal (vorauss. ab 27.02.2024)
9. Ergebnis: Zuwendungsbescheid! Ab jetzt hat der Antragsteller 36 Monate Zeit, die geplante Maßnahme umzusetzen.
10. Umsetzung der Maßnahme: “Vorhabenbeginn”
11. Antragsteller bezahlt Rechnungen
12. Fachunternehmer oder Energieeffizienzexperte erstellt “Bestätigung nach Durchführung” (BnD)
SPÄTESTENS 6 MONATE NACH ABLAUF DES BEWILLIGUNGSZEITRAUMS
13. Nach Umsetzung : Folgende Verwendungsnachweise online bei KfW hochladen: BnD (Bestätigung nach Durchführung) Rechnungen Bestätigung wahrheitsgemäßer Angaben (BWA)
- Eine Anleitung zum Hochladen gibt es hier
14. Festsetzungsbescheid von KfW
15. Auszahlung des Fördergeldes durch die Bundeskasse Trier
Förderantrag ist ab sofort bis zum 31.08.2024 nach Vorhabenbeginn möglich!
- Nachreichen des Förderantrages bis 30.11.2024 möglich
- Liefer- Leistungsvertrag muss bis zum 31.08.2024 keine “aufschiebende und auflösende Bedingung” der Förderzusage enthalten
Hier finden Sie alle Dokumente zur Antragsstellung.