Aktuell bei A.B.S. Silos
Neue BEG-Heizungsförderung: Das gilt seit dem 21. Juli 2026
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für
die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen,
kurz BEG EM. Förderanträge können wieder über die
zuständigen KfW-Portale gestellt werden.
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent.
Änderungen gibt es insbesondere beim Klimageschwindigkeitsbonus,
beim Einkommensbonus und bei der Höhe der förderfähigen Kosten.
30 %
Grundförderung
für eine förderfähige Heizungsanlage
16 %
Klimageschwindigkeitsbonus
aktuell bei erfüllten Voraussetzungen
28.000 €
Förderfähige Kosten
als Höchstbetrag für die erste Wohneinheit
bis 80 %
Maximaler Fördersatz
für bestimmte selbstnutzende Eigentümer
Wichtig: 28.000 Euro sind nicht der ausgezahlte Zuschuss.
Der Betrag bezeichnet die maximal berücksichtigungsfähigen Kosten
für die erste Wohneinheit. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent
ergibt sich daraus ein rechnerisch maximaler Zuschuss von
22.400 Euro.
Die wichtigsten Änderungen
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst
16 Prozent. - Der Einkommensbonus wird abhängig vom zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen mit
40, 30 oder 10 Prozent gestaffelt. - Für die erste Wohneinheit werden zunächst bis zu
28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. - Der bisherige Effizienzbonus und der
Emissionsminderungszuschlag entfallen. - Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Höchstbetrag für die erste
Wohneinheit sinken erstmals zum
1. Februar 2027. - Je nach persönlichen Voraussetzungen ist für selbstnutzende
Eigentümer eine Förderung von bis zu
80 Prozent möglich.
Pelletheizungen bleiben förderfähig
Pellet- und andere förderfähige Biomasseheizungen bleiben
grundsätzlich Bestandteil der Heizungsförderung. Voraussetzung ist,
dass die konkrete Anlage die zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllt und entsprechend
gelistet beziehungsweise nachgewiesen ist.
Auch notwendige Komponenten für das Pelletlager, die Austragung und
die Zuführung zur Heizungsanlage können grundsätzlich zu den
förderfähigen Kosten gehören, wenn sie für die geförderte Anlage
erforderlich und dieser eindeutig zugeordnet sind.
Neue Regelungen ab dem 1. Quartal 2027
Ab dem ersten Quartal 2027 können zusätzliche Förderausschlüsse
gelten. Das betrifft unter anderem Gebäude mit einem bestehenden
oder verbindlich bevorstehenden Wärmenetzanschluss.
Auch beim Austausch einer bereits vorhandenen erneuerbaren
Heizungsanlage können Einschränkungen greifen. Das konkrete Datum
innerhalb des ersten Quartals 2027 und einzelne Auslegungsfragen
sind derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Alle Förderbedingungen im Überblick
Auf unserer Förderseite finden Sie die aktuellen Fördersätze,
Voraussetzungen, technischen Hinweise und Informationen zu
Pelletlagern und Fördertechnik.
Sie planen eine Pelletheizung?
Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Planung des passenden
Pelletlagers sowie der geeigneten Austragungs- und Fördertechnik.
Lassen Sie die konkrete Förderfähigkeit der vorgesehenen Komponenten
vor der Bestellung durch das Fachunternehmen beziehungsweise einen
Energieeffizienz-Experten prüfen.
Stand: 22. Juli 2026
Die Angaben dienen der allgemeinen Information und stellen keine
verbindliche Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Maßgeblich
sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien,
Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und offiziellen
Unterlagen von KfW und BAFA. Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nicht.

































































